- Allgemeines
- Der Auftrag unterliegt den Regelungen des OR über den Werkvertrag sowie den nachfolgenden branchenspezifischen Bestimmungen.
- Vision-Films GmbH (im Folgenden Produzent genannt) unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekte.
- Auftragsumfang
- Die Vorarbeiten (Exposé, Treatment, Drehbuch o.ä.) werden in einem Vorvertrag geregelt oder direkt in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen.
- Der, aufgrund der Kalkulation des Produzenten, festgelegte Produktionspreis enthält sämtliche Leistungen, die die Realisation des Werkes erfordern.
- Im Produktionspreis nicht inbegriffen sind: Vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von der Vertragsgrundlage (Konzept, Drehbuch o.ä.), die zusätzliche Kosten verursachen. Bei besonderen Risiken (z. B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird die im Preis enthaltene Kostenlimite definiert; darüber hinausgehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten.
- Kostenüberschreitungen laut 2.3 sind dem Auftraggeber so rasch wie möglich zu melden, möglichst bevor sie entstehen.
- Lieferumfang
- Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen.
- Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z. B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente usw.) Zwischenpräsentationen vereinbart. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Formen sind dann für die Weiterbearbeitung verbindlich.
- Lieferfristen
- Die wichtigen Produktionsdaten und der Ablieferungstermin werden im Vertrag festgelegt.
- Erleidet die Produktion eine Verzögerung, die der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z. B. verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderer Unterlagen durch den Auftraggeber, Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen im Labor usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Das Nicht-Einhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einem Abzug oder zur Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.
- Produktionsabbruch
- Bei höherer Gewalt (Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte u. ä.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen können Auftraggeber und Produzent vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch den Produzenten für die bereits geleistete Arbeit resp. die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.
- Urheber- und weitere Rechte am Werk
- Der Produzent erwirbt alle für die durch den Auftraggeber vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, insbesonders die Rechte der Musikaufnahme. Bei kleineren Produktionen wie z. B. Reportagen o. ä. ist es Sache des Auftraggebers, die jeweiligen Rechte an Bild und insbesondere Ton (Begleit- und/oder Titelmusik) abzuklären und ggf. abzugelten.
- Mit der vollen Bezahlung des Produktionspreises gehen die folgenden Rechte an den Auftraggeber:
- das Recht, die Produktion in den Verkehr zu bringen;
- das Vorführrecht;
- das Senderecht.
- Der Auftraggeber hat das Recht, beim Produzenten beliebig viele zusätzliche Kopien, und bei Bedarf auch weitere Sprachversionen, allenfalls auch Änderungen und Ergänzungen, zu bestellen.
- Sämtliche Urheberrechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben beim Produzenten, insbesondere:
- das Vervielfältigungsrecht. Für zusätzliche Kopien verrechnet der Produzent die zwischen den Parteien festgelegten Kopienpreise. Diese beinhalten Qualitätskontrolle, Konfektionierung und Etikettierung, sowie Verpackung und Postversand.
- das Recht auf Namensnennung der Produktionsfirma und der wichtigsten Mitarbeiter im Werk und in entsprechenden Publikationen.
- das Änderungsrecht d. h. das Recht, auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen, Kürzungen oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen.
- das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für seine Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen.
- Versicherungsrisiko
- Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Bild- und Tonmaterial sowie allfälliger vom Produzenten beschaffter Requisiten beim Produzenten. Der Auftraggeber trägt hingegen das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
- Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material beim Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Labor, Videoanstalt) gelagert wird.
- Aufbewahrung
- Der Produzent verpflichtet sich, nach Abnahme des fertigen Werkes speziell hergestellte Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens 2 Monate, nicht verwendete Bild- und Tonaufnahmen mindestens 6 Monate, die Kopierunterlagen mindestens 5 Jahre kostenlos aufzubewahren.
- Nach Ablauf der genannten Fristen ist der Produzent befugt, Requisiten und nicht verwendete Aufnahmen ohne Kopierunterlagen nur nach Benachrichtigung des Auftraggebers zu vernichten.
- Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrungsdauer, so ist der Produzent berechtigt, eine Lagergebühr zu verlangen oder ihm das Material zur Aufbewahrung auszuhändigen.
- Zahlungsbedingungen
- Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsfristen:
- bei Auftragssummen bis zu 10'000.--: innert 10 Tagen nach Ablieferung
- bei Auftragssummen bis zu Fr. 50'000.--: ½ bei Auftragserteilung, ½ bei Ablieferung
- bei Auftragssummen über Fr. 50'000.--: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Ablieferung
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